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Änderung § 97 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 97 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 97 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Verfügungen des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts, die sich nicht auf Minderjährige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen


(Text neue Fassung)

§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts


vorherige Änderung

(1) Die volle Gebühr wird erhoben

1.
für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder früherer Ehegatten zueinander oder das eheliche Güterrecht betreffen;

2. für die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkömmlinge zu Rechtsgeschäften des überlebenden Ehegatten im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft;

3. für sonstige
Verfügungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf Minderjährige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen;

4. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner oder früheren Lebenspartner zueinander oder deren Güterstand betreffen.




(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.