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Änderung § 106 Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 106 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 106 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 106 Nachlaßpflegschaften, Gesamtgutsverwaltung


(Text alte Fassung)

(1) Für eine Nachlaßverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die volle Gebühr erhoben. Sie wird mit der Anordnung fällig. Maßgebend ist der Wert des von der Verwaltung oder Pflegschaft betroffenen Vermögens.

(Text neue Fassung)

(1) Für eine Nachlaßverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine Pflegschaft für einen abwesenden Beteiligten nach § 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die volle Gebühr erhoben. Sie wird mit der Anordnung fällig. Maßgebend ist der Wert des von der Verwaltung oder Pflegschaft betroffenen Vermögens.

(2) Auf die Gebühr wird eine nach § 104 entstandene Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung des Nachlasses eingeleitet wird.

(3) Wird der Antrag auf Anordnung einer Nachlaß- oder Gesamtgutsverwaltung abgelehnt oder vor Erlaß einer Entscheidung zurückgenommen, so wird ein Viertel der vollen Gebühr von dem Antragsteller erhoben; ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt, so bestimmt sich der Geschäftswert nach der Forderung, jedoch nach dem Wert der Masse (Absatz 1 Satz 3), wenn dieser geringer ist.