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Änderung § 128c Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 128c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 128c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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§ 128c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128c Freiheitsentziehungssachen


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(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.

(3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.

(4) Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.