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Änderung § 131d Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 131d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 131d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 131d Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(Text alte Fassung)

Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 29a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Rüge zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Rüge zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 5 gilt entsprechend.