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Änderung § 41d Kostenordnung vom 01.09.2009

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§ 41d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 41d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 41d Verwendung von Musterprotokollen


(Text alte Fassung)

Die in § 39 Abs. 4, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und, wenn von dem in der Anlage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmten Musterprotokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des Gesellschaftsvertrags.

(Text neue Fassung)

Die in § 39 Abs. 5, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 41c Abs. 1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und, wenn von dem in der Anlage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmten Musterprotokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des Gesellschaftsvertrags.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013)