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Änderung § 89 Kostenordnung vom 30.09.2009

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§ 89 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 89 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Ablichtungen und Ausdrucke


(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben

1. für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und

2. für eine beglaubigte Datei 10 Euro;

die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.

(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.

(Text alte Fassung)

(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und der Dokumentenpauschale.

(4)
§ 73 Abs. 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2013) 

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