§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. | (Text neue Fassung) In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang steht. |