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4. - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Erster Teil Gerichtskosten

Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

4. Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 91 Gebührenfreie Tätigkeiten



Für die in den §§ 92 bis 93a und 97 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.




§ 92 Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft



(1) Bei Betreuungen, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben, wenn das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Für jedes angefangene Kalenderjahr wird eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5.000 Euro erhoben, um die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten Vermögenswerte übersteigt; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar das Vermögen erfasst, beträgt die Gebühr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach Satz 2 ergebende Gebühr. Für das bei der Einleitung der Fürsorgemaßnahme laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.

(2) Bei Dauerpflegschaften wird für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5.000 Euro des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.

(3) Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürftige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen besonders erhoben.

(4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über oder wird eine Betreuung oder Pflegschaft von einem anderen Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit.




§ 93 Betreuung und Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen



Bei Betreuungen oder Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen wird die volle Gebühr nach dem Wert des Gegenstands erhoben, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Ist der Fürsorgebedürftige an dem Gegenstand der Rechtshandlung nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils maßgebend; bei Gesamthandverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen. Bei einer Pflegschaft für mehrere Fürsorgebedürftige wird die Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert einheitlich erhoben. Die Gebühr wird mit der Anordnung fällig. Die Gebühr für eine Betreuung darf eine Gebühr nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebühr für eine Pflegschaft eine Gebühr nach § 92 Abs. 2 nicht übersteigen. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Dauerbetreuung oder -pflegschaft besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist.




§ 93a Verfahrenspflegschaft



(1) Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei.

(2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 können von dem Betroffenen nach Maßgabe des § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.




§ 94 (aufgehoben)







§ 95 (aufgehoben)







§ 96 Nichterhebung von Auslagen in besonderen Fällen



Wird

a)
die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlängerung,

b)
die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers,

c)
die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts,

d)
die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen oder

e)
eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben.


§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts



(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.




§ 97a (aufgehoben)







§ 98 (aufgehoben)







§ 99 (aufgehoben)







§ 100 (aufgehoben)







§ 100a (aufgehoben)