interne Verweise§ 157 KostO Zurückzahlung, Schadensersatz (vom 01.09.2009) ... zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so ... gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren nach § 156 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 24 FGG-RG Änderung der Bundesnotarordnung ... die Wörter so steht dem Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung zu" durch die Wörter so kann der Notar oder dessen ... so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 der Kostenordnung beantragen" ersetzt. 5. In § 78a Abs. 2 Satz 1 werden die ...
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009) ... In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschafts-," gestrichen. 38. § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung ... gestrichen. 38. § 156 wird wie folgt gefasst: „§ 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 154), ... eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege der Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1) erhoben" durch die Wörter „einen Antrag auf Entscheidung des ... durch die Wörter „einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 156 Abs. 1 innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt" ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 14 2. KostRMoG Änderung der Bundesnotarordnung ... „§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter „§ 156 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 127 des Gerichts- und ... ersetzt. 3. In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§§ 154 bis 157 der Kostenordnung" durch die Wörter „Die §§ 19, 88 bis 90 und ...
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/v88936.htm