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§ 59b - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung



(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,

3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder

4.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.

(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 59b AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
aktuellvor 01.01.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59b AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59b AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 AsylG Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (vom 27.02.2024)
... und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung ( § 59b ) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat. (4) ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024)
... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn ... fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht ...
§ 85 AsylG Sonstige Straftaten (vom 27.02.2024)
... Stelle begibt, 2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt, 3. einer ...
§ 86 AsylG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2015)
... handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... nach dem Wort „Beschränkung" die Wörter „sowie deren Anordnung (§ 59b )" eingefügt. 23. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: ... der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend." b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ... Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend." 28. § 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden ...

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 2 AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist." 6. § 59b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... „§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung § 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung". b) Nach der Angabe zu § 88 ... 59a Absatz 2" ersetzt. 5. Nach § 59 werden die folgenden §§ 59a und 59b eingefügt: „§ 59a Erlöschen der räumlichen ... Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. § 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung (1) Eine räumliche ... die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Die Nummern 4 und ... die Angabe „§ 56 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 56 oder § 59b Absatz 1" ersetzt. 9. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: ...