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§ 16 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität



(1) 1Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. 2Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. 3Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. 4Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. 5Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert.

(1a) 1Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. 2Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.

(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.

(3) 1Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. 2Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. 3Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(3a) 1Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. 3Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. 4Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 5Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 6Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder

2.
die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.

(5) 1Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. 2Die Daten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden.

(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 16 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 5 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 48 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 5 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 1 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 AsylG Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei (vom 09.08.2019)
... diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln ( § 16 Absatz 1 ). (3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007)
... zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit ...
§ 73b AsylG Widerrufs- und Rücknahmeverfahren (vom 27.02.2024)
... zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche ... hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ( § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 ) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigte (vom 01.06.2022)
... denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert ...
§ 18 AsylbLG Übergangsregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder entsprechender Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... entweder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 des AZR-Gesetzes gespeichert.  ...

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln (vom 01.03.2020)
... Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des ... die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität 1. nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes , § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 81 AufenthG Beantragung des Aufenthaltstitels (vom 18.11.2023)
... durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein ...

AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
§ 1 AZRG Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers (vom 26.11.2019)
...  (3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von ...
§ 11 AZRG Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten (vom 01.11.2022)
... Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken ...
§ 21a AZRG Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens (vom 01.05.2020)
... der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 417 SGB V Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 74 SGB II Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung (vom 01.06.2022)
... erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 146 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung (vom 01.01.2024)
... erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 12 TerrorBekämpfG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 DatAustVG Änderung des Asylgesetzes
... b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. 2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Komma und werden die ...
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes
...  „(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden ... Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten ... im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens Nach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes werden anlässlich von ...
Artikel 6 DatAustVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a des ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2250
Artikel 1 3. AsylGÄndG Änderung des Asylgesetzes
... zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche ... hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ( § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 ) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 4 PassGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: „§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: „§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität" 2. § 16 ... 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität" 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität". b) Nach ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche ... hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ( § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 ) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des ...

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 2 AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig." 4a. In § 16 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Im Rahmen seiner ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 1 SofZuG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober ...
Artikel 1b SofZuG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober ...
Artikel 3 SofZuG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober ...
Artikel 4 SofZuG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert ... entweder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 des AZR-Gesetzes gespeichert.  ...
Artikel 4a SofZuG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach § 16 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und". 70. Dem ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... § 21a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß ...
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität 1. nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes , § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. ...
Artikel 5 2. DAVG Änderung des Asylgesetzes
... des Untersuchungszwecks nicht zu erwarten ist, und" vorangestellt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird ... diesen vor der Weiterleitung an die Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln ( § 16 Absatz 1 )." 4. Dem § 31 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 48 2. DSAnpUG-EU Änderung des Asylgesetzes
... 2 wird die Angabe „bis 8" durch die Angabe „bis 7" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort ...