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§ 27 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung



(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.

(3) 1Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher war. 2Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.





 

Frühere Fassungen von § 27 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 AsylG Unzulässige Anträge (vom 01.01.2023)
... und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines ...
§ 87a AsylG Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen (vom 28.08.2007)
... oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27 , 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. (2) Für das Verwaltungsverfahren gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... internationaler Schutz zuerkannt wurde". j) Die Angabe zu den §§ 23 bis 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23 Entscheidung über das ... 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes § 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348". k) Die Angabe zu ... „im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes" eingefügt. 31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „§ 27 Sichere Drittstaaten im ... Absatz 2 des Grundgesetzes" eingefügt. 31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) ... 31. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „ § 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 (1) Die Bundesregierung ... eines sicheren Drittstaates oder eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz". c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Zuständigkeit eines ... „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Zuständigkeit eines ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines ...