Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

Verordnung über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer nach dem Kreditwesengesetz (Länderrisikoverordnung - LrV)

V. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2497; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Geltung ab 29.12.1985; FNA: 7610-2-12 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Voraussetzungen und Umfang der Meldepflicht
§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin
§ 3 Rückmeldungen
§ 4 Inkrafttreten
Anlage Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBl. I S. 1255) wird im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank verordnet:

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§ 1 Voraussetzungen und Umfang der Meldepflicht


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes sind und bei denen das Volumen der Kredite an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, haben nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben über diese Geschäfte unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. 2Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.

(2) 1Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen der Kredite aller Kreditinstitute innerhalb der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden Jahres übersteigt, nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben zu diesen Geschäften unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. 2Eine Finanzholding-Gesellschaft sowie nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für die Meldung erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.

(3) 1Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 sind alle Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 2Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Nominalwert Zinscharakter hat. 3Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen.

(4) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2, sind die Angaben über Geschäfte auf solche Länder zu beschränken, in denen das Volumen der Kredite mindestens 1 Million Euro beträgt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung V. v. 6. Dezember 2013 BGBl. I S. 4209 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Meldungen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag bis spätestens zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht werden. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3Sie hat die bei ihr eingereichten Meldungen, gegebenenfalls mit ihrer Stellungnahme, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Nimmt das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut nicht am papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es die Meldung in einfacher Ausfertigung der für es zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung der Frist des Absatzes 1 Satz 1 einzureichen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung V. v. 6. Dezember 2013 BGBl. I S. 4209 m.W.v. 1. Januar 2014

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§ 3 Rückmeldungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Deutschen Bundesbank eine Rückmeldung mit den für einzelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamtergebnissen.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG


Anlage hat 3 frühere Fassungen

(Vordruck siehe BGBl. I 2003 S. 1604f)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung V. v. 6. Dezember 2013 BGBl. I S. 4209 m.W.v. 1. Januar 2014



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