Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

SGB III-Anpassungsverordnung 2002 (SGB3AnpV 2002 k.a.Abk.)

V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 30.06.2002; FNA: 860-3-9-5 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

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§ 1



Der Anpassungsfaktor beträgt vom 1. Juli 2002 an

1.
für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Beitrittsgebiet beruhen, 1,0263,

2.
für Bemessungsentgelte, die überwiegend auf Versicherungspflichtverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stande vor dem 3. Oktober 1990 beruhen, 1,0192.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2002 in Kraft.



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