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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik (BrillVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2740
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-298 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.