§ 22
Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritt beginnt, wenn nichts anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienstvertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird hierdurch nicht berührt.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 7 WRNG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22 " durch die Angabe „§ 89" ersetzt. 2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 ... 89" ersetzt. 2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 " durch die Angabe „§ 89" ...
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