(1) Die §§
92 bis 92e gelten auch für die Haftung der Personen der Schiffsbesatzung und der Lotsen.
(2) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Schiffseigners, der Besatzungsmitglieder und der Lotsen und über ihre Haftung aus Verträgen bleiben unberührt.
§ 92 BinSchG ... Zusammenstoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 92a bis 92f . (2) Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers ... daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften der §§ 92a bis 92f entsprechende Anwendung. (3) Als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften sind auch ...