§ 84 BinSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 84 BinSchG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 | |
(Text alte Fassung) Wenn durch die Auseinandersetzung unter den Beteiligten Kosten entstehen, so gehören auch diese Kosten zur großen Haverei. Dies gilt insbesondere von den Kosten für die Ermittlung der Schäden und für die Aufstellung der Rechnung über die große Haverei (Dispache). | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |