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Änderung § 93 BinSchG vom 19.07.2006

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§ 93 BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2006 geltenden Fassung
§ 93 BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G v 12.07.2006 BGBl. I 1461
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 93


(Text alte Fassung)

Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 740 bis 753a, 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und § 903 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 740 bis 753a, § 902 Nr. 3 und § 903 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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