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§ 1 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in der Bundesrepublik Deutschland nach folgenden Modalitäten:

1.
Die Bestimmungen für die Selbstabfertigung gelten ab dem 1. Januar 1998, und zwar, soweit es um die in § 3 Abs. 2 nicht genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für jeden Flugplatz unabhängig vom Verkehrsaufkommen und, soweit es um die in § 3 Abs. 2 genannten Bodenabfertigungsdienste geht, für solche Flugplätze, die jährlich mindestens eine Million Fluggäste oder 25.000 t Fracht zu verzeichnen haben.

2.
Die Bestimmungen für Dienstleister gelten ab dem 1. Januar 1999 und nur für solche Flugplätze, die entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75.000 t Fracht zu verzeichnen haben oder aber in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hatten.

3.
Unbeschadet der Nummer 1 gilt diese Verordnung ab dem 1. Januar 2001 für jeden Flugplatz, der jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50.000 t Fracht zu verzeichnen hat.

4.
Erreicht ein Flugplatz eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht für die allein Fluggästen vorbehaltenen Bodenabfertigungsdienste.

5.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Januar 1998.

(2) 1Bei einem Flughafensystem ist diese Verordnung auf jeden einzelnen der Flughäfen gesondert anzuwenden. 2Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs.

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Zitierungen von § 1 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... für Gutachten a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten 6.700 bis 840.000 EUR b) bei Flugplätzen, ... 6.700 bis 840.000 EUR b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten 1.700 bis 330.000 EUR c) bei sonstigen ... Gut- achten a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen 3.300 bis 670.000 EUR b) bei Flugplätzen, ... bis 670.000 EUR b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen 670 bis 167.000 EUR c) bei sonstigen ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Gutachten   a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten 6.700 bis 840.000 EUR b) bei ... bis 840.000 EUR b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten 1.700 bis 330.000 EUR ...   a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen 3.300 bis 670.000 EUR b) bei ... bis 670.000 EUR b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen 670 bis 167.000 EUR c) bei ...