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§ 10 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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§ 10 Aufsicht und Betriebsablauf, Arbeitsschutz



(1) Die Nutzer, Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, daß der ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flugplatz nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1In der Flugplatzbenutzungsordnung kann geregelt werden, daß der Flugplatzunternehmer berechtigt ist, in den Fällen, in denen der Betriebsablauf auf dem Flugplatz durch ein einem Dienstleister oder Selbstabfertiger zurechenbares Verhalten gefährdet oder gestört wird oder die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt werden, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. 2Dem jeweiligen Dienstleister oder Selbstabfertiger ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Hiervon unberührt bleibt das Recht des Flugplatzunternehmers zur fristlosen Kündigung des mit dem Dienstleister oder Selbstabfertiger bestehenden Vertragsverhältnisses.

(3) Maßnahmen im Rahmen der Luftaufsicht nach § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Pflichten, die Flugplatzunternehmer, Dienstleister oder Selbstabfertiger zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 10 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 BADV (zu § 8) Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (vom 01.01.2018)
... zu vermuten, daß der ordnungsgemäße Betriebsablauf gefährdet ist. § 10 ist anzuwenden. (7) (aufgehoben) B. Anforderung an Betrieb und ...