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Änderung Anlage 2 BADV vom 08.09.2015

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Anlage 2 BADV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
Anlage 2 BADV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 574 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung)

Anlage 2 (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur


(Textabschnitt unverändert)

1. Grundsätze

(1) 1 Diese Auswahl-Richtlinie ist dann zugrundezulegen, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung nicht alle interessierten Dienstleister tätig werden können, die Bodenabfertigungsdienstleistungen daher auszuschreiben sind und eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen ist (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). 2 Sie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt werden, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung eine Auswahl unter den interessierten Selbstabfertigern zu treffen ist (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5).

(2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden.

(3) Der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des jeweiligen Flugplatzunternehmens sind über den Auswahlentscheid zu unterrichten.

2. Verfahren

2.1 Festlegung der Bodenabfertigungsdienste nach Art und Umfang

(1) 1 Der Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungsdienste, die er gemäß § 7 dem Markt der Bodenabfertigungsdienste öffnet, nach Art und Umfang zu bestimmen. 2 Er kann dazu auch Bündelungen von Bodenabfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, vornehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur effizienten Nutzung der Abfertigungskapazität notwendig ist.

(2) Der Flugplatzunternehmer kann die Erbringung der einzelnen oder gebündelten Bodenabfertigungsdienste von einzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhängig machen:

a) Erbringung nur in bestimmten Flugplatzbereichen,

b) Erbringung nur bei Nutzung bestimmter dafür ausgewiesener Abfertigungs- und Geräteabstellflächen,

c) Erbringung einer vorgegebenen Abfertigungsart,

d) Erbringung durch Selbstabfertiger und/oder Dienstleister.

(3) Der Flugplatzunternehmer unterrichtet den Nutzerausschuß und den Betriebsrat des Flugplatzunternehmens über seine nach den Absätzen 1 und 2 getroffene Entscheidung, über die beabsichtigte Bekanntmachung, über die Grundzüge und wesentlichen Inhalte der Bewerbungsunterlage sowie über das von ihm vorgeschlagene Auswahlverfahren mit den maßgeblichen Auswahlkriterien.

2.2 Teilnahmewettbewerb

1 Der Flugplatzunternehmer hat die nach 2.1 festgelegten Bodenabfertigungsdienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so daß es jedem Interessenten ermöglicht wird, sich zu bewerben. 2 Die Veröffentlichung muß enthalten:

a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Telefax-Nummer des Flugplatzunternehmers und gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können,

b) Kurzbeschreibung der Bodenabfertigungsdienste mit den wesentlichen Begrenzungen,

c) möglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungstätigkeit,

d) angestrebte Vertragsdauer für die Abfertigungstätigkeit,

e) gegebenenfalls Hinweis auf Anforderungskatalog, Pflichtenheft und technische Spezifikationen,

f) Einsendefrist für Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren, Zeitpunkt der Einleitung und geschätzter Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens,

g) Angaben darüber, wie das Auswahlverfahren festgelegt ist,

h) Angaben darüber, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,

i) Zuschlagskriterien,

j) sonstige Angaben, wie zum Beispiel Referenzen,

k) Tag der Absendung der Bekanntmachung,

l) Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

2.3 Auswahlverfahren

(1) Der Flugplatzunternehmer stellt den geeigneten Bewerbern die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung und fordert sie auf, die erforderlichen Nachweise und Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln.

(2) Die Bewerbungsunterlagen müssen neben den Angaben gemäß 2.1 und 2.2 auch Angaben darüber enthalten,

a) wie das Auswahlverfahren festgelegt ist und

b) welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,

c) Erbringung eines vorgegebenen Abfertigungsaufkommens oder -aufkommensanteils,

d) im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 2 möglicherweise verbindlich vorgegebene technische und betriebliche Qualitätsanforderungen, wie etwa zur Einhaltung der Minimum Connecting Time.

(3) 1 Die Bewertung und die Entscheidung über den Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, durch die Luftfahrtbehörde. 2 Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluß zu unterrichten. 3 Als nicht geeignet sind Bewerber anzusehen, die den Kriterien, die bereits in der Vorinformation veröffentlicht sind, nicht genügen oder die offensichtlich nicht die erforderliche Abfertigungsleistung erbringen können oder wollen.

(4) 1 In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienst erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet der Flugplatzunternehmer nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. 2 Ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zugelassen. 3 Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. 4 Der Flugplatzunternehmer bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien. 5 Der Nutzerausschuß ist anzuhören. 6 Der Flugplatzunternehmer stellt die Auswahl fest und begründet seine Auswahlentscheidung. 7 Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß und dem Betriebsrat des Flugplatzunternehmens bekanntzugeben.

(5) 1 In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. 2 Ein Vertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zuzulassen. 3 Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. 4 Die Luftfahrtbehörde bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. 5 Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.



(heute geltende Fassung)