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Synopse aller Änderungen der BADV am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 574 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BADV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BADV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
BADV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 574 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bodenabfertigungsdienste
§ 4 Trennung der Tätigkeitsbereiche
§ 5 Nutzerausschuß
§ 6 Zentrale Infrastruktureinrichtungen
§ 7 Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger
§ 8 Anforderungskriterien
§ 9 Zugang
§ 10 Aufsicht und Betriebsablauf, Arbeitsschutz
§ 11 Konsultation
§ 12 Gegenseitigkeit
§ 13 Unterrichtung
Anlage 1 (zu § 2 Nr. 4) Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Anlage 3 (zu § 8) Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten
Anlage 4 (zu § 5) Anforderungen an eine Geschäftsordnung für den Nutzerausschuß
Anlage 5 (zu § 3 Abs. 2)
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Bodenabfertigungsdienste


(1) Der Flugplatzunternehmer hat Selbstabfertigern und Dienstleistern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen.

(2) 1 Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, ergibt sich die Anzahl der im einzelnen berechtigten Selbstabfertiger und Dienstleister aus der Anlage 5. 2 Fehlt für einen Flugplatz eine solche zahlenmäßige oder sonstige Festlegung aufgrund dieser Verordnung, ist auf diesem Flugplatz jeweils nicht weniger als zwei Selbstabfertigern und nicht weniger als zwei Dienstleistern die Erbringung der in Satz 1 aufgeführten Bodenabfertigungsdienste zu ermöglichen.

(3) Spätestens zum 1. Januar 2001 ist die Erbringung der in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste wenigstens einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch den Flugplatzunternehmer, noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 vom Hundert der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die diesen Flugplatzunternehmer oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird.

(4) 1 Falls besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz, es erfordern, kann die Abfertigung bei den in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdiensten einem einzigen Dienstleister vorbehalten werden. 2 Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch eine Selbstabfertigung untersagt oder einem einzigen Nutzer vorbehalten werden.

(5) Für andere als die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste kann bei Vorliegen der in Absatz 4 Satz 1 genannten Gründe die Zahl der Selbstabfertiger und Dienstleister auf nicht weniger als zwei beschränkt werden.

(6) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 sind auf zwei Jahre zu befristen, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 auf drei Jahre.

(7) Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 1 können einmalig um weitere zwei Jahre, Beschränkungen nach Absatz 4 Satz 2 und nach Absatz 5 um jeweils drei Jahre verlängert werden.

(8) Die in Absatz 3 getroffenen Regelungen können bis zum 31. Dezember 2002 ausgesetzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) 1 Beschränkungen nach den Absätzen 4 und 5, deren Verlängerung nach Absatz 7 sowie eine Aussetzung nach Absatz 8 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. 2 Die Zustimmung wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Beschränkung und in den Fällen des Absatzes 8 bis spätestens zum 1. Juli 2000 beantragt. 3 Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Luftfahrtbehörde die hierfür erforderlichen Unterlagen und Begründungen rechtzeitig zu übermitteln.



(9) 1 Beschränkungen nach den Absätzen 4 und 5, deren Verlängerung nach Absatz 7 sowie eine Aussetzung nach Absatz 8 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. 2 Die Zustimmung wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Beschränkung und in den Fällen des Absatzes 8 bis spätestens zum 1. Juli 2000 beantragt. 3 Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über die Luftfahrtbehörde die hierfür erforderlichen Unterlagen und Begründungen rechtzeitig zu übermitteln.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Gegenseitigkeit


(1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsächlich

1. nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise oder

2. ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder

3. ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern

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behandelt, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu unterrichten.



behandelt, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu unterrichten.

(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.



(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Unterrichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die unter diese Verordnung fallenden Flugplätze vor dem 1. Juni jeden Jahres mit Angaben zum jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums.

(2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf dessen Anforderung hin Informationen zur Verfügung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt.



(1) Die Luftfahrtbehörde meldet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die unter diese Verordnung fallenden Flugplätze vor dem 1. Juni jeden Jahres mit Angaben zum jeweiligen Passagier- und Frachtaufkommen des abgelaufenen Kalenderjahres und des dem 1. April und dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraums.

(2) Die Luftfahrtbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf dessen Anforderung hin Informationen zur Verfügung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt.

(3) Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, der Luftfahrtbehörde die nach Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

Anlage 2 (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung




Anlage 2 (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur


1. Grundsätze

(1) 1 Diese Auswahl-Richtlinie ist dann zugrundezulegen, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung nicht alle interessierten Dienstleister tätig werden können, die Bodenabfertigungsdienstleistungen daher auszuschreiben sind und eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen ist (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). 2 Sie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt werden, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung eine Auswahl unter den interessierten Selbstabfertigern zu treffen ist (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5).

(2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden.

(3) Der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des jeweiligen Flugplatzunternehmens sind über den Auswahlentscheid zu unterrichten.

2. Verfahren

2.1 Festlegung der Bodenabfertigungsdienste nach Art und Umfang

(1) 1 Der Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungsdienste, die er gemäß § 7 dem Markt der Bodenabfertigungsdienste öffnet, nach Art und Umfang zu bestimmen. 2 Er kann dazu auch Bündelungen von Bodenabfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, vornehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur effizienten Nutzung der Abfertigungskapazität notwendig ist.

(2) Der Flugplatzunternehmer kann die Erbringung der einzelnen oder gebündelten Bodenabfertigungsdienste von einzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhängig machen:

a) Erbringung nur in bestimmten Flugplatzbereichen,

b) Erbringung nur bei Nutzung bestimmter dafür ausgewiesener Abfertigungs- und Geräteabstellflächen,

c) Erbringung einer vorgegebenen Abfertigungsart,

d) Erbringung durch Selbstabfertiger und/oder Dienstleister.

(3) Der Flugplatzunternehmer unterrichtet den Nutzerausschuß und den Betriebsrat des Flugplatzunternehmens über seine nach den Absätzen 1 und 2 getroffene Entscheidung, über die beabsichtigte Bekanntmachung, über die Grundzüge und wesentlichen Inhalte der Bewerbungsunterlage sowie über das von ihm vorgeschlagene Auswahlverfahren mit den maßgeblichen Auswahlkriterien.

2.2 Teilnahmewettbewerb

1 Der Flugplatzunternehmer hat die nach 2.1 festgelegten Bodenabfertigungsdienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so daß es jedem Interessenten ermöglicht wird, sich zu bewerben. 2 Die Veröffentlichung muß enthalten:

a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Telefax-Nummer des Flugplatzunternehmers und gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können,

b) Kurzbeschreibung der Bodenabfertigungsdienste mit den wesentlichen Begrenzungen,

c) möglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungstätigkeit,

d) angestrebte Vertragsdauer für die Abfertigungstätigkeit,

e) gegebenenfalls Hinweis auf Anforderungskatalog, Pflichtenheft und technische Spezifikationen,

f) Einsendefrist für Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren, Zeitpunkt der Einleitung und geschätzter Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens,

g) Angaben darüber, wie das Auswahlverfahren festgelegt ist,

h) Angaben darüber, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,

i) Zuschlagskriterien,

j) sonstige Angaben, wie zum Beispiel Referenzen,

k) Tag der Absendung der Bekanntmachung,

l) Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

2.3 Auswahlverfahren

(1) Der Flugplatzunternehmer stellt den geeigneten Bewerbern die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung und fordert sie auf, die erforderlichen Nachweise und Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln.

(2) Die Bewerbungsunterlagen müssen neben den Angaben gemäß 2.1 und 2.2 auch Angaben darüber enthalten,

a) wie das Auswahlverfahren festgelegt ist und

b) welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,

c) Erbringung eines vorgegebenen Abfertigungsaufkommens oder -aufkommensanteils,

d) im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 2 möglicherweise verbindlich vorgegebene technische und betriebliche Qualitätsanforderungen, wie etwa zur Einhaltung der Minimum Connecting Time.

(3) 1 Die Bewertung und die Entscheidung über den Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, durch die Luftfahrtbehörde. 2 Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluß zu unterrichten. 3 Als nicht geeignet sind Bewerber anzusehen, die den Kriterien, die bereits in der Vorinformation veröffentlicht sind, nicht genügen oder die offensichtlich nicht die erforderliche Abfertigungsleistung erbringen können oder wollen.

(4) 1 In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und kein Unternehmen, das derartige Dienst erbringt, direkt oder indirekt beherrscht und in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet der Flugplatzunternehmer nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. 2 Ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zugelassen. 3 Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. 4 Der Flugplatzunternehmer bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien. 5 Der Nutzerausschuß ist anzuhören. 6 Der Flugplatzunternehmer stellt die Auswahl fest und begründet seine Auswahlentscheidung. 7 Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß und dem Betriebsrat des Flugplatzunternehmens bekanntzugeben.

(5) 1 In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. 2 Ein Vertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zuzulassen. 3 Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. 4 Die Luftfahrtbehörde bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. 5 Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuß, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.