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§ 29 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 29 Prüfungsamt



(1) Dem bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eingerichteten Prüfungsamt obliegen die Durchführung der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Laufbahnprüfung.

(2) Das Prüfungsamt

1.
bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und bestimmt, wer dort den Vorsitz führt,

2.
bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte,

3.
bestimmt das Thema der Diplomarbeit und gibt es aus,

4.
bestimmt die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor der Diplomarbeit,

5.
bestimmt die Aufgaben der vierstündige Klausuren in den Studienabschnitten II, IV und VI,

6.
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

7.
entscheidet über Erleichterungen nach Maßgabe des § 12,

8.
trifft die Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 und 3,

9.
teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Orte und Zeitpunkte der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit,

10.
stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,

11.
entscheidet über einen Rücktritt von der Prüfung,

12.
trifft Entscheidungen auf Grund von Prüfungssäumnissen,

13.
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und

14.
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.





 

Frühere Fassungen von § 29 LAP-gntDAIVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.08.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 LAP-gntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LAP-gntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... nach den Sätzen 1 und 3 auf andere Behörden übertragen." 25. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...