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Synopse aller Änderungen des EMVG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 279 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EMVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 279 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung


(1) Die Regulierungsbehörde führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;

2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen;

3. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

4. elektromagnetische Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

5. Einzelaufgaben auf Grund der Richtlinie 89/336/EWG und anderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Aufgaben einer zuständigen oder einer benannten Stelle unbeschadet einer Tätigkeit von Privaten nach Absatz 4 wahrnehmen.

(4) Die Regulierungsbehörde erkennt auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als zuständige Stellen an. Die Regulierungsbehörde beleiht auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als benannte Stellen. Die benannten Stellen haben die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren Anforderungen und das Verfahren

(Text neue Fassung)

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren Anforderungen und das Verfahren

1. für die Anerkennung von zuständigen Stellen und

2. für die Beleihung von benannten Stellen

zu regeln. In den Verfahren für Anerkennung und Beleihung sind die Voraussetzungen für den Widerruf und das Erlöschen festzulegen.



§ 8 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Verordnungsermächtigung


(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt,

1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne dieses Gesetzes stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieses Gesetzes sowie

2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, stichprobenweise auf Einhaltung der in dem Gesetz geregelten Anforderungen und

3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte im Sinne dieses Gesetzes auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen § 11

zu prüfen.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß ein Gerät, für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 fest, daß ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht den dort genannten Anforderungen und Schutzanforderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Regulierungsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät weitergibt, gerichtet werden.

(4) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatz 1 Nr. 3 fest, daß ein Gerät nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlaßt die Regulierungsbehörde die Außerbetriebnahme des Gerätes.

(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß auf einem Gerät, seiner Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(6) Die Regulierungsbehörde ist befugt,

1. bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

2. a) zur Behebung bestehender oder voraussehbarer elektromagnetischer Unverträglichkeiten an einem speziellen Ort,

b) zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten

besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu verhindern.

Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auch auf solche Fälle, in denen die elektromagnetischen Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Ausstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen.

(7) Ist durch eine elektromagnetische Störung

1. die Gefährdung von Leib oder Leben Dritter oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert zu befürchten,

2. die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes beeinträchtigt oder

3. ein zu Sicherheitszwecken verwendetes Empfangs- oder Sendefunkgerät beeinträchtigt

und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, den Inhalt von Aussendungen, auch soweit sie zu Telekommunikationszwecken dienen, abzuhören und sich Kenntnis von den näheren Umständen des Telekommunikationsvorganges zu verschaffen. Die durch die Maßnahmen nach Satz 1 erlangten Informationen dürfen nur zur Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a Strafprozeßordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 eingeschränkt.

(8) Unter den in Absatz 7 Satz 1 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursachen störender Aussendungen zu vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Regulierungsbehörde, schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren sowie die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln.



(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren sowie die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln.

§ 10 Kostenregelung


(1) Die Regulierungsbehörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt,

2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 betrieben werden,

3. Entscheidungen über die Anerkennung von zuständigen Stellen und über die Beleihung von benannten Stellen nach § 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist; § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt,

4. Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung.

(2) Erfolgt die Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung durch eine beliehene benannte Stelle, so erhebt diese hierfür die Kosten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.



(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.

§ 11 Beitragsregelung


(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten

1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist,

2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,

eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.