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§ 5 - KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung (KV/PVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 20 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-5-16 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Zahlung der Beiträge



(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst jährlich nachträglich gezahlt.

(2) 1Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds, die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gezahlt. 2Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese Beiträge betragsmäßig als solche auszuweisen.

(3) 1Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. 2Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend.

(4) 1Bis zum 10. Juli jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), zurück. 2Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen. 3Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.

(5) Nachträglich festgestellte Änderungen bezüglich der Anzahl der Diensttage werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.



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Frühere Fassungen von § 5 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 01.01.2009 (03.07.2009)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
vom 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 29 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KV/PVPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KV/PVPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 29 GKV-WSG Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
... Wörter „vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt. 4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 13 LSV-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen
... und Gartenbau" ersetzt. 3. § 19a wird aufgehoben. (20) In § 5 Absatz 2 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
Artikel 1 2. KV/PVPauschBeitrVÄndV Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
... Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...