§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Beitragsberechnung | |
Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet: 1. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: | |
(Text alte Fassung) Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, durchschnittlichem allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt. | (Text neue Fassung) Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt. |
2. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung: Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt. |