Änderung § 2 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.01.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beitragsberechnung


Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:

1. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:

(Text alte Fassung)

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, durchschnittlichem allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

(Text neue Fassung)

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

2. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.






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