Werden Ansprüche im Sinne der
§§ 14 und
18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist
§ 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in
§ 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490