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§ 30 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 30 Lizenzen



(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,

2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,

3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,

4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder

5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) 1Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. 2Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. 2Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. 3Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. 4Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.





 

Frühere Fassungen von § 30 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 MarkenG Angemeldete Marken
... §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete ...
§ 155 MarkenG Lizenzen
... durch die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten Recht erteilte Lizenzen ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur ... ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30 Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene ...
 
Zitat in folgenden Normen

Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 42a MarkenV Eintragung einer Lizenz (vom 14.01.2019)
... Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt ... Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde. (3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der ...
§ 42b MarkenV Änderung oder Löschung einer Lizenz (vom 14.01.2019)
... Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... der Marke   333 500 - Eintragung einer Lizenz ( § 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG ) 50 333 600 - Änderung einer Lizenz (§ 30 ... 1 MarkenG) 50 333 600 - Änderung einer Lizenz ( § 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG ) 50 333 700 - Löschung einer Lizenz (§ 30 ... 2 MarkenG) 50 333 700 - Löschung einer Lizenz ( § 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG ) 50 4. International registrierte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 17. § 30 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... Eintragung einer Lizenz (1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt ... Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde. (3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform. ... Löschung einer Lizenz Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... der Marke   333 500 - Eintragung einer Lizenz ( § 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG ) 50 333 600 - Änderung einer Lizenz (§ 30 ... 1 MarkenG) 50 333 600 - Änderung einer Lizenz ( § 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG ) 50 333 700 - Löschung einer Lizenz (§ 30 ... 2 MarkenG) 50 333 700 - Löschung einer Lizenz ( § 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG ) 50 4. International registrierte Marken  ...