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§ 50 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse



(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.

(2) 1Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit besteht. 2§ 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 findet im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. 3Ist die Marke entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.

(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 14 eingetragen worden ist und

1.
das Nichtigkeitsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,

2.
das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 13 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit besteht und

3.
die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.



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Frühere Fassungen von § 50 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 MarkenG Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (vom 14.01.2019)
...  1. Verfall nach § 49 oder 2. absolute Schutzhindernisse nach § 50 . Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 ...
§ 53 MarkenG Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (vom 01.05.2020)
... auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse ( § 50 ) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu ...
§ 106 MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (vom 14.01.2019)
... Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, ...
§ 106h MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (vom 14.01.2019)
... Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt und ...
§ 115 MarkenG Schutzentziehung (vom 01.05.2022)
... einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse ( § 50 ) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens ...
§ 158 MarkenG Übergangsvorschriften (vom 14.01.2019)
... Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden sind. (8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar 2019 ... (8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge gemäß § 50 Absatz 1 , die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß ... 1, die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher geltenden ... der Antrag gemäß § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden. (9) Für Erinnerungen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 25 MarkenV Inhalt des Registers (vom 01.01.2024)
... im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe, b) im Fall einer Klage auf ... im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes der Abschluss des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens, d) ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
...  333 300 - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse ( § 50 MarkenG ) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) 400 333 350 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... Wörter „für verfallen erklärt und gelöscht" ersetzt. 30. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen ... 1. Verfall nach § 49 oder 2. absolute Schutzhindernisse nach § 50 . Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ... auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse ( § 50 ) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu ... Schutzhindernisse (1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, ... (1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt und ... des Verfalls einer Marke (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse ( § 50 ) oder älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag ... dem 14. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden sind. (8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar 2019 ... sind. (8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge gemäß § 50 Absatz 1 , die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß § 50 ... 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher geltenden ... Ist der Antrag gemäß § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden. (9) Für Erinnerungen und ...
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe, b) im Fall einer Klage auf ... im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes der Abschluss des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens,  ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
...  333 300 - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse ( § 50 MarkenG ) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) 400 ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse ( § 50 ) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens ...