(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2)
1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht.
2Die
§§ 546 und
547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070