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§ 99 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken



(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

(2) 1Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. 2Insbesondere kann eine solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.



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Frühere Fassungen von § 99 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 5 Geoschutzreformgesetz
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 5 AgrarGeoSchRefG Änderung des Markengesetzes
... Organisationen § 6a Verbot des Gebrauchs". c) Die Angabe zu den §§ 99 und 100 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 99 Geografische ... Angabe zu den §§ 99 und 100 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken § 100 Benutzung". ... Fassung" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. 14. § 99 wird durch den folgenden § 99 ersetzt: „§ 99 Geografische ... „Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. 14. § 99 wird durch den folgenden § 99 ersetzt: „§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken  ... ersetzt. 14. § 99 wird durch den folgenden § 99 ersetzt: „ § 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken (1) Abweichend von § 8 Absatz 2 ...