Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 130 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
| |

§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren



(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.

(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den Antrag. 2Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.

(5) 1Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest. 2Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. 3Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss. 4Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht. 5Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) 1Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.

(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.





 

Frühere Fassungen von § 130 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 206 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 17.10.2013Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 107 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 130 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 132 MarkenG Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren (vom 01.07.2016)
... nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. (2) Für Anträge auf Löschung einer ... nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten die §§ 130 und 131 ...
§ 133 MarkenG Rechtsmittel (vom 01.07.2016)
... die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht ... Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse ...
§ 138 MarkenG Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (vom 01.07.2016)
... über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 48 MarkenV Veröffentlichung des Antrags (vom 01.07.2016)
... In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des ... (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ...
§ 49 MarkenV Nationaler Einspruch (vom 01.07.2016)
... Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... und Ursprungsbezeichnungen 336 100 Eintragungsverfahren ( § 130 MarkenG ) 900 336 150 Nationales Einspruchsverfahren (§ ... MarkenG) 900 336 150 Nationales Einspruchsverfahren ( § 130 Abs. 4 MarkenG ) 120 336 200 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 4 DesignGuaÄndG Änderung des Markengesetzes
... die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. d) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst: „§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und ... d) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst: „§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren".  ... durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 18. § 130 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren".  ...
Artikel 13 DesignGuaÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... und Ursprungsbezeichnungen 336.100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) 900 336.150 Nationales Einspruchsverfahren ... 900 336.150 Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) 120 336.200 Zwischenstaatliches ...

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 4 GeschmMRModG Änderung des Markengesetzes
... die Wörter „§ 140 Absatz 3 und § 142" ersetzt. 3. In § 130 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „vier" durch das Wort „zwei" ersetzt.  ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes
... „Verordnung (EG) Nr. 510/2006" ersetzt. e) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie folgt gefasst: „§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; ... Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie folgt gefasst: „§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag § 131 Einspruch gegen ... und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 § 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag (1) Anträge auf ... nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen. (2) Für Anträge ... nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. § 133 Rechtsmittel Gegen Entscheidungen, die ... und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht ... Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten Interesse ... über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen. (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... und Ursprungsbezeichnungen 336 100 Eintragungsverfahren ( § 130 MarkenG ) 900 336 150 Nationales Einspruchsverfahren (§ ... MarkenG) 900 336 150 Nationales Einspruchsverfahren ( § 130 Abs. 4 MarkenG ) 120 336 200 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 107 9. ZustAnpV Markengesetz
... vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), wird wie folgt geändert: 1. In § 130 Abs. 3 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... des Antrags (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben: 1. der Name und die Anschrift ... (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ... hinzuweisen. § 49 Nationaler Einspruch (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 206 10. ZustAnpV Änderung des Markengesetzes
... die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt. 2. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ...