§ 134 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 134 Kontrolle


§ 134 hat 5 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).

(2) 1Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Stichproben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,

3.
Erzeugnisse erwerben, ohne dass sie sich als Kontrollbehörde zu erkennen geben,

4.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

5.
Auskunft verlangen.

2Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. 2Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. 3Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. 4Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde.

(4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,

1.
das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,

2.
die zu besichtigenden handwerklichen und industriellen Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,

3.
selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,

4.
die Entnahme von Stichproben zuzulassen,

5.
die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die Prüfung der Unterlagen zuzulassen und

6.
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

(5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52 Absatz 4 oder des Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere

1.
die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen anordnen,

2.
das Inverkehrbringen oder Handeln eines widerrechtlich gekennzeichneten Erzeugnisses oder Werbematerials, auch vorläufig, verbieten oder beschränken,

3.
widerrechtlich gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.

(8) 1Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 134 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 5 Geoschutzreformgesetz
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
aktuell vorher 28.06.2024Artikel 1 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 10 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
aktuellvor 01.09.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 134 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 134 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 134a MarkenG Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen (vom 16.01.2026)
... Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich ... Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben 1. von Betrieben nach § 134 Absatz 2 , 2. von Erzeugern, 3. im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im ...
§ 137 MarkenG Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung (vom 16.01.2026)
...  §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, ...
§ 139 MarkenG Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung (vom 16.01.2026)
... dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Artikel 55 Absatz 1 der ...
§ 145 MarkenG Bußgeldvorschriften (vom 16.01.2026)
... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 134 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ... oder fahrlässig 1. entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5 , ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
§ 45 AgrarGeoSchDG Übergangsbestimmungen
... der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum 16. ... Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar. (8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 1 AgrarGeoSVAV Änderung des Markengesetzes
... „Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 6. § 134 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) ... Anwendung finden, sind die § 130 Absatz 1, 5 und 6 Satz 1, § 131 Absatz 1, § 132, § 134 Absatz 1 und 6 Satz 1 , § 135 Absatz 1 sowie die §§ 138, 139 und 144 Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 ...

Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 5 AgrarGeoSchRefG Änderung des Markengesetzes
...  § 132a Internationale Registrierung". g) Die Angabe zu § 134 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 134 Kontrolle  ... g) Die Angabe zu § 134 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 134 Kontrolle § 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen  ... 67 Absatz 2." f) Absatz 7 wird gestrichen. 25. Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt: „§ 131 ... gestrichen. 25. Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt: „§ 131 Unionsphase (1) Fordert das Amt der ... Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren. § 134 Kontrolle (1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ... Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich ... Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben 1. von Betrieben nach § 134 Absatz 2 , 2. von Erzeugern, 3. im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten ... ersetzt: „§ 137 Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, ... dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Artikel 55 Absatz 1 der ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 134 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ... oder fahrlässig 1. entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5 , ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die ...

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 4 DesignGuaÄndG Änderung des Markengesetzes
... durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 22. § 134 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 10 4. LFGBuaÄndG Folgeänderungen
... In § 134 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 24 ...


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