(1)
1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
3Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
- 1.
- den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,
- 2.
- Vereinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
- 3.
- anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.
4Die
§§ 18,
19,
19a und
19c gelten entsprechend.
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Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272