Änderung § 113 MarkenG vom 01.05.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 2. PatRMoG am 1. Mai 2022 und Änderungshistorie des MarkenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 113 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 113 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse


(Text neue Fassung)

§ 113 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. 2 § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed