Änderung § 100 MarkenG vom 16.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 100 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 100 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100 Schranken des Schutzes, Benutzung


(Text neue Fassung)

§ 100 Benutzung


vorherige Änderung

(1) 1 Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt. 2 Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.

(2)
Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.



Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

(heute geltende Fassung) 



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