| § 145a MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 145a MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
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(Text alte Fassung) § 145a (neu) | (Text neue Fassung)§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren |
In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden. |