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Änderung § 58 MarkenG vom 08.09.2015

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§ 58 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 58 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 206 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Gutachten


(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.

(Text alte Fassung)

(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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