§ 41 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 41 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Text alte Fassung) § 41 Eintragung | (Text neue Fassung)§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation |
Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht. | (1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. (2) 1 Die Eintragung wird veröffentlicht. 2 Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. (3) 1 Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 2 Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist. |