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Änderung § 160 MarkenG vom 01.07.2016

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§ 160 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 160 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 160 Schutzdauer und Verlängerung


(Text neue Fassung)

§ 160 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und die Verlängerung der Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwenden mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist, innerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Fälligkeit gezahlt werden können, die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995 abläuft.