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Änderung § 69 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 69 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 69 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Mündliche Verhandlung


Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1. einer der Beteiligten sie beantragt,

(Text alte Fassung)

2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder

3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

(Text neue Fassung)

2. vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder

3. das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.