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Änderung § 74 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 74 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 74 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Beweiserhebung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. 2 Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3) 1 Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2 Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 3 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundespatentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. 2 Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Bundespatentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(3) 1 Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2 Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 3 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Bundespatentgericht.