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Änderung § 98 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 98 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 98 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Textabschnitt unverändert)

§ 98 Inhaberschaft


(Text alte Fassung)

1 Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. 2 Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.

(Text neue Fassung)

1 Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern sein, einschließlich der Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 2 Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt.