Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 106d MarkenG vom 14.01.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MaMoG am 14. Januar 2019 und Änderungshistorie des MarkenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 106d MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 106d MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 106d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung


vorherige Änderung

 


(1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein.

(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:

1. Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,

2. eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst,

3. eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,

4. die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll,

5. Angaben darüber, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden,

6. die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen,

7. Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen,

8. Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat,

9. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke.

(3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen.

(4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.