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§ 5 - Bootsbauermeisterverordnung (BootbMstrV)

V. v. 25.08.1992 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Erstellen von Tabellen,

b)
Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,

c)
Berechnen von mechanischen Werten, insbesondere Festigkeiten,

d)
Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,

e)
Berechnen von Lastbewegungen und Reibungswiderständen;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Lesen von Zeichnungen,

b)
Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bauzeichnungen,

c)
zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,

d)
Anfertigen von Schnürbodenaufrissen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Arbeits- und Fertigungskunde, insbesondere Arbeitsverfahren und Werkzeuge,

b)
Holzbearbeitung,

c)
Metallbearbeitung,

d)
Kunststoffver- und -bearbeitung,

e)
Verbindungstechniken für gleiche und verschiedene Werkstoffe,

f)
Bootsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerkmale, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung, unterschiedliche Antriebsformen und -möglichkeiten für die verschiedenen Bootstypen, Jachten und anderes schwimmendes Gerät,

g)
Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle Werkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten, Einrichtungen und Möglichkeiten zur Bootslagerung,

h)
Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die Herstellung von Booten, Jachten und anderem schwimmendem Gerät,

i)
Maschinenhandhabung einschließlich zweckmäßiger Anwendung von Testwerkzeugen der Berufsgenossenschaft,

k)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

l)
berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und Vorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Hölzer,

b)
Metalle,

c)
Kunststoffe,

d)
Halbfabrikate;

5.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.

 
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