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Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr (BwFahnenAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.09.1964 BGBl. I S. 817
Geltung ab 20.10.1964; FNA: 55-4 Sonstiges Verteidigungsrecht

Eingangsformel



Als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat stifte ich für Bataillone und entsprechende Verbände Truppenfahnen in den Farben schwarz-rot-gold mit Bundesadler.


§ 1



Die Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in quadratischer Form (100 X 100) aus schwerem Seidenstoff. Der Bundesadler ist gestickt. Das Fahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und goldenen Fransen eingefaßt.


§ 2



(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteiles.

(2) Die Spitze des Fahnenstockes ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte.


§ 3



(1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteiles ist am Fahnenstock angebracht.

(2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen Truppenteiles eingestickt.


§ 4



Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, die zu dieser Anordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

 
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