Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtAusbStEignV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2044; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 19 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-8-12 Berufliche Bildung
|

§ 2 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand



(1) 1Die Ausbildungsstätte muß nach Art und Umfang der Produktion oder nach Art und Umfang der Dienstleistungen die Voraussetzungen dafür bieten, daß dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBl. I S. 376) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der beruflichen Grundbildung, der gemeinsamen beruflichen Fachbildung und der Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung vermittelt werden können. 2Eine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet sein.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muß als Haupterwerbsbetrieb, als selbständige gartenbauliche Betriebseinheit oder als Betrieb der öffentlichen Hand nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsmäßig erfaßt sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen müssen den im Hinblick auf die gewählte Fachrichtung zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) 1Es muß gewährleistet sein, daß die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 2Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für einfache Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein.

(5) 1Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin und der Prüfungsordnung sowie den Ausbildungsplan an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhändigen. 2Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. 3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese im Betrieb zur Einsicht auszulegen.

(6) 1Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. 2Sie muß über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.

(7) Wenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist, ist zu vermuten, daß der Betrieb als Ausbildungsstätte ungeeignet ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GärtAusbStEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GärtAusbStEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GärtAusbStEignV
... 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen die in den nachfolgenden §§ 2 und 3 näher festgelegten weiteren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... die Wörter „des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (19) In § 2 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2044) werden nach den Wörtern „des ...