(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des §
184 Abs. 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§
184 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der
Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Artikel 14 G. v. 06.06.1995 BGBl. I S. 778, 786; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.01.2002 BGBl. I S. 564
G. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 529, 1058
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358