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§ 18 - Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)

neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 319-101 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes



Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.

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Zitierungen von § 18 AVAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 AVAG Prüfung der Beschränkung (vom 10.01.2015)
... nach dem auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Abs. 2, ...
§ 55 AVAG Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen (vom 26.02.2013)
... 2 und 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung. (2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 273, 2014 I 887
Artikel 2 AUGuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... ersetzt. 3. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „sowie § 18 " durch die Wörter „sowie die §§ 12, 14 und 18" ersetzt.  ... Angabe „sowie § 18" durch die Wörter „sowie die §§ 12, 14 und 18 " ersetzt. 4. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:  ...